15.11.13 Erklärung der Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu der politischen Forderung der Gruppe Lampedusa in Hamburg

Wir unterstützen die Forderung der Gruppe Lampedusa in Hamburg, ihre humanitäre Notlage durch eine Bleiberechtsregelung nach § 23 AufenthG zu lösen.

§ 23 AufenthG soll den zuständigen Behörden die Reaktion auf eine humanitäre Notlage ermöglichen, die eine bestimmte Gruppe von Personen betrifft. Mit dem Erlass einer Anordnung nach § 23 AufenthG kann eine Landesbehörde Kriterien definieren, unter denen sie aus humanitären Gründen im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium ein Bleiberecht gewährt. Dieses Vorgehen schafft Transparenz und Rechtssicherheit.

Dass die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ein rechtsstaatliches Verfahren ist, bedarf normalerweise keiner Erwähnung. Doch durch die jüngsten Äußerungen der politischen Akteure in der Diskussion um die Forderungen der Gruppe in Lampedusa in Hamburg sehen wir uns als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veranlasst, Folgendes klarzustellen.

Der Rechtsstaatsgedanke ist Teil des Grundrechtskonzepts, das entwickelt wurde als Konzept der Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe. Rechtsstaatliche
Garantien wie z.B. das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das Recht auf ein faires Verfahren oder die Selbstbelastungsfreiheit sollen die Menschen vor Eingriffen in ihre Grundrechte und staatlicher Willkür schützen. Mit Besorgnis nehmen wir zur Kenntnis, dass der Begriff des Rechtsstaats in der jüngsten Debatte zunehmend genutzt wird, um Repressionen gegen Einzelpersonen zu legitimieren.
Aus dem Rechtsstaatsbegriff folgt insbesondere Folgendes: (…)
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